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Sie können sich § 16r FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
(5) 1Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. 2Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(6) 1Wird die Festsetzung des Umlagebetrages angefochten, erlöschen die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. 2Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen werden.
Zahlungsverjährung | Festsetzungsverjährung | ||||
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t | 1 | (1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt | t | 1 | (1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die |
2 | nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit | 2 | Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die | ||
3 | dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden | 3 | Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres. | ||
4 | ist. | 4 | (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen | ||
5 | (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer | 5 | höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht | ||
6 | Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt | ||||
7 | werden kann. | 6 | erfolgen kann. | ||
8 | (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch | 7 | (3) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst | ||
9 | 1. | 8 | sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar | ||
10 | schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, | 9 | geworden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der | ||
11 | 2. | 10 | Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist | ||
12 | Zahlungsaufschub, | 11 | hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. Satz 1 gilt entsprechend für | ||
13 | 3. | 12 | vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung | ||
14 | Stundung, | 13 | der Festsetzung. | ||
15 | 4. | ||||
16 | Eintritt der aufschiebenden Wirkung, | ||||
17 | 5. | ||||
18 | Aussetzung der Vollziehung, | ||||
19 | 6. | ||||
20 | Sicherheitsleistung, | ||||
21 | 7. | ||||
22 | Vollstreckungsaufschub, | ||||
23 | 8. | ||||
24 | eine Vollstreckungsmaßnahme, | ||||
25 | 9. | ||||
26 | Anmeldung im Insolvenzverfahren, | ||||
27 | 10. | ||||
28 | Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, | ||||
29 | 11. | ||||
30 | Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den | ||||
31 | Umlageschuldner zum Ziel hat, oder | ||||
32 | 12. | ||||
33 | Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des | ||||
34 | Umlagepflichtigen. | ||||
35 | (4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 | ||||
36 | genannten Maßnahmen dauert fort, bis | ||||
37 | 1. | ||||
38 | der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die | ||||
39 | Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist, | ||||
40 | 2. | ||||
41 | bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem | ||||
42 | sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist, | ||||
43 | 3. | ||||
44 | das Insolvenzverfahren beendet ist, | ||||
45 | 4. | ||||
46 | der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist | ||||
47 | oder hinfällig wird, | ||||
48 | 5. | ||||
49 | die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das | ||||
50 | die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, oder | ||||
51 | 6. | ||||
52 | die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des | ||||
53 | Umlagepflichtigen beendet ist. | ||||
54 | (5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf | ||||
55 | den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des | ||||
56 | Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue | ||||
57 | Verjährungsfrist. | ||||
58 | (6) Wird die Festsetzung des Umlagebetrages angefochten, erlöschen die | ||||
59 | Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die | ||||
60 | Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise | ||||
61 | erledigt hat. Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende | ||||
62 | Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen werden. |
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