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Sie können sich § 16q FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
(3) 1Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. 2Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. 3Satz 1 gilt entsprechend für vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung.
Festsetzungsverjährung | Säumniszuschläge; Beitreibung | ||||
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t | 1 | Festsetzungsverjährung | t | 1 | Säumniszuschläge; Beitreibung |
Festsetzungsverjährung | Säumniszuschläge; Beitreibung | ||||
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t | 1 | (1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die | t | 1 | (1) Werden die Umlagebeträge und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht bis zum |
2 | Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die | 2 | Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der | ||
3 | Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres. | 3 | Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen | ||
4 | (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen | 4 | Betrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der | ||
5 | höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht | 5 | rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage | ||
6 | erfolgen kann. | 6 | beträgt. Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, | ||
7 | (3) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst | 7 | bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. | ||
8 | sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar | 8 | (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf | ||
9 | geworden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der | 9 | volle 50 Euro abzurunden. | ||
10 | Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist | 10 | (3) Ein wirksam geleisteter Umlagebetrag oder Umlagevorauszahlungsbetrag gilt | ||
11 | hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. Satz 1 gilt entsprechend für | 11 | als entrichtet | ||
12 | vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung | 12 | 1. | ||
13 | der Festsetzung. | 13 | bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei | ||
14 | der für die Bundesanstalt zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei | ||||
15 | Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs | ||||
16 | des Schecks bei der zuständigen Kasse, | ||||
17 | 2. | ||||
18 | bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse und bei | ||||
19 | Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der | ||||
20 | Kasse gutgeschrieben wird, oder | ||||
21 | 3. | ||||
22 | bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. | ||||
23 | (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber | ||||
24 | jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer | ||||
25 | Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur | ||||
26 | bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. | ||||
27 | (5) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge | ||||
28 | werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die | ||||
29 | Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz | ||||
30 | oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. |
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