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Sie können sich § 16m FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
(3) 1Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 2 abschließend ermittelt worden ist. 2Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. 3Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.
(4) 1Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der Umlagefestsetzung und -erhebung erforderlichen Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und Anträge elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt eine andere Art und Weise der Übermittlung. 2Sie sind verpflichtet, zu diesem Zweck das von der Bundesanstalt bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten. 3Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen und Dokumente und über Zugang und Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen und Dokumente nach Absatz 4 erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(6) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(7) 1Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer Summe entrichtet, wenn er sich hierzu schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat. 2In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der Festsetzungen ermächtigt zu sein. 3Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit entbehrlich.
Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung | Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung | 2 | Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung |
Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung | Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die | f | 1 | (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die |
2 | Umlagepflicht besteht. | 2 | Umlagepflicht besteht. | ||
3 | (2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des | 3 | (2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des | ||
4 | jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für | 4 | jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für | ||
5 | jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu | 5 | jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu | ||
6 | ermitteln. | 6 | ermitteln. | ||
n | 7 | (3) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch | n | 7 | (3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Umlagebetrag |
8 | festzusetzen, sobald er nach Absatz 2 abschließend ermittelt worden ist. Der | 8 | erstmalig innerhalb eines Jahres festzusetzen. Der Umlagebetrag ist | ||
9 | Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige | 9 | kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige Anhörung der | ||
10 | Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich. | 10 | Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich. | ||
11 | (4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der | 11 | (4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der | ||
12 | Bundesanstalt die für Zwecke der Umlagefestsetzung und -erhebung | 12 | Bundesanstalt die für Zwecke der Umlagefestsetzung und -erhebung | ||
13 | erforderlichen Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und Anträge | 13 | erforderlichen Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und Anträge | ||
14 | elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt eine | 14 | elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt eine | ||
15 | andere Art und Weise der Übermittlung. Sie sind verpflichtet, zu diesem | 15 | andere Art und Weise der Übermittlung. Sie sind verpflichtet, zu diesem | ||
16 | Zweck das von der Bundesanstalt bereitgestellte elektronische | 16 | Zweck das von der Bundesanstalt bereitgestellte elektronische | ||
17 | Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang | 17 | Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang | ||
18 | einzurichten. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f | 18 | einzurichten. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f | ||
19 | elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden. | 19 | elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden. | ||
20 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | 20 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | ||
21 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, | 21 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, | ||
22 | Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen und Dokumente und über | 22 | Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen und Dokumente und über | ||
23 | Zugang und Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über | 23 | Zugang und Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über | ||
24 | Datenformate für Informationen und Dokumente nach Absatz 4 erlassen. Das | 24 | Datenformate für Informationen und Dokumente nach Absatz 4 erlassen. Das | ||
25 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 25 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
26 | auf die Bundesanstalt übertragen. | 26 | auf die Bundesanstalt übertragen. | ||
27 | (6) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den | 27 | (6) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den | ||
28 | Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen | 28 | Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen | ||
29 | späteren Zeitpunkt bestimmt. | 29 | späteren Zeitpunkt bestimmt. | ||
30 | (7) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge | 30 | (7) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge | ||
31 | der ihm angehörenden Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer | 31 | der ihm angehörenden Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer | ||
32 | Summe entrichtet, wenn er sich hierzu schriftlich oder elektronisch gegenüber | 32 | Summe entrichtet, wenn er sich hierzu schriftlich oder elektronisch gegenüber | ||
33 | der Bundesanstalt verpflichtet hat. In diesem Fall werden die | 33 | der Bundesanstalt verpflichtet hat. In diesem Fall werden die | ||
34 | Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen über | 34 | Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen über | ||
35 | den Verband bekannt gegeben, soweit sich die Umlagepflichtigen damit | 35 | den Verband bekannt gegeben, soweit sich die Umlagepflichtigen damit | ||
36 | einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der | 36 | einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der | ||
37 | Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte Bekanntgabe der | 37 | Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte Bekanntgabe der | ||
38 | Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist | 38 | Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist | ||
39 | insoweit entbehrlich. | 39 | insoweit entbehrlich. | ||
t | t | 40 | (8) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass eine Ermächtigung zum Einzug des | ||
41 | Umlagebetrages von einem Konto des Umlagepflichtigen oder eines Dritten bei | ||||
42 | einem Geldinstitut erteilt wird. Besteht eine Verpflichtung nach Satz 1, | ||||
43 | hat der betroffene Umlagepflichtige unter Nutzung eines durch die | ||||
44 | Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens die | ||||
45 | Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug des | ||||
46 | Umlagebetrages in der von der Bundesanstalt vorgegebenen Form zu übermitteln | ||||
47 | und bei Änderungen zu aktualisieren. |
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