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Sie können sich § 16l FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle als Bilanzkontrollemittenten sind Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
(2) 1Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen. 2Maßgeblich ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
(4) 1Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. 3Die nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft.
Aufgabenbereich Bilanzkontrolle | Aufgabenbereich Bilanzkontrolle | ||||
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t | 1 | Aufgabenbereich Bilanzkontrolle | t | 1 | Aufgabenbereich Bilanzkontrolle |
Aufgabenbereich Bilanzkontrolle | Aufgabenbereich Bilanzkontrolle | ||||
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f | 1 | (1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle als | f | 1 | (1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle als |
2 | Bilanzkontrollemittenten sind Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres | 2 | Bilanzkontrollemittenten sind Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres | ||
3 | zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des | 3 | zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des | ||
4 | Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 | 4 | Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 | ||
5 | Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; | 5 | Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; | ||
6 | unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen | 6 | unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen | ||
7 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. | 7 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. | ||
8 | (2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich von Absatz 3 nach dem | 8 | (2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich von Absatz 3 nach dem | ||
9 | Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur | 9 | Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur | ||
10 | Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen. Maßgeblich ist die | 10 | Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen. Maßgeblich ist die | ||
11 | Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen | 11 | Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen | ||
12 | Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen, die an einer | 12 | Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen, die an einer | ||
13 | inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. | 13 | inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. | ||
14 | (3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Bilanzkontrolle zu | 14 | (3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Bilanzkontrolle zu | ||
15 | entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro. | 15 | entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro. | ||
16 | (4) Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der | 16 | (4) Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der | ||
17 | Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu | 17 | Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu | ||
18 | erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den | 18 | erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den | ||
19 | Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies | 19 | Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies | ||
20 | zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. Die | 20 | zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. Die | ||
21 | nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten | 21 | nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten | ||
22 | Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine | 22 | Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine | ||
23 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine | 23 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine | ||
t | 24 | Buchprüfungsgesellschaft. | t | 24 | Buchprüfungsgesellschaft. Die entsprechenden Unterlagen sind nach |
25 | Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen. |
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