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Sie können sich § 16j FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach Maßgabe des Satzes 2 zu bemessen. Die Nettoerträge setzen sich wie folgt zusammen:
(2) Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten Ergebnisse nach Absatz 1 auf Antrag von dem Provisionsergebnis abzuziehen
(3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil der ermittelten Erträge maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(4) 1In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Bei Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstitut, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 2Liegen die Daten nach Satz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Erträge und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. 3Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Satz 1 genannten Daten gewähren. 4Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall Ertragsdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. 5Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 5 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen der Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe entsprechend heranzuziehen. 6Bei Unternehmen, denen im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde oder die ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, entspricht der Umlagebetrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6.
(5) 1Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten ist der Umlagebetrag nach den Umsätzen von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu bemessen, die an den inländischen Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen sind. 2Wertpapiere im Sinne von Satz 1 sind Wertpapiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. 3Bei der Bemessung des Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 6 die Höhe der von den inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die Bundesanstalt gemeldeten Umsätze für den einzelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen gemeldeten Umsätze zu setzen. 4Die Handelsplätze haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 5Die Bundesanstalt kann von den Emittenten Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist.
(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Der von jedem Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwaltung sowie der Gruppe Emittenten zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens 250 Euro.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welchem Wege und in welcher Form der Antrag und die Nachweise nach Absatz 2 sowie die Umsätze nach Absatz 5 der Bundesanstalt zu übermitteln sind und wie sich die Umsätze nach Absatz 5 bestimmen. 2Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen.
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel | ||||
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t | 1 | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel | t | 1 | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel |
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel | ||||
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f | 1 | (1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe | f | 1 | (1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe |
2 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag | 2 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag | ||
3 | nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum | 3 | nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum | ||
4 | Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach Maßgabe | 4 | Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach Maßgabe | ||
5 | des Satzes 2 zu bemessen. Die Nettoerträge setzen sich wie folgt zusammen: | 5 | des Satzes 2 zu bemessen. Die Nettoerträge setzen sich wie folgt zusammen: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | bei Kreditinstituten aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur | 7 | bei Kreditinstituten aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur | ||
8 | Prüfungsberichtsverordnung (SON01) | 8 | Prüfungsberichtsverordnung (SON01) | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | dem Provisionsergebnis (Position 033 der Anlage SON01), wenn der Betrag | 10 | dem Provisionsergebnis (Position 033 der Anlage SON01), wenn der Betrag | ||
11 | positiv oder null ist, | 11 | positiv oder null ist, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit | 13 | zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit | ||
14 | Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 034 der Anlage SON01), wenn der | 14 | Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 034 der Anlage SON01), wenn der | ||
15 | Saldo positiv ist, | 15 | Saldo positiv ist, | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit | 17 | zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit | ||
18 | Devisen und Edelmetallen (Position 035 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv | 18 | Devisen und Edelmetallen (Position 035 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv | ||
19 | ist, und | 19 | ist, und | ||
20 | d) | 20 | d) | ||
21 | zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit | 21 | zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit | ||
22 | Derivaten (Position 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, | 22 | Derivaten (Position 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene | 24 | bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene | ||
25 | Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern | 25 | Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern | ||
26 | oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage | 26 | oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage | ||
27 | 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01): | 27 | 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01): | ||
28 | a) | 28 | a) | ||
29 | dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des | 29 | dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des | ||
30 | Handelsbestandes (Position 316 der Anlage SON01) und Aufwendungen aus Geschäften | 30 | Handelsbestandes (Position 316 der Anlage SON01) und Aufwendungen aus Geschäften | ||
31 | mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage SON01), wenn der | 31 | mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage SON01), wenn der | ||
32 | Saldo positiv ist, | 32 | Saldo positiv ist, | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und | 34 | zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und | ||
35 | Edelmetallen (Position 318 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften | 35 | Edelmetallen (Position 318 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften | ||
36 | mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage SON01), wenn der Saldo | 36 | mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage SON01), wenn der Saldo | ||
37 | positiv ist, | 37 | positiv ist, | ||
38 | c) | 38 | c) | ||
39 | zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 | 39 | zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 | ||
40 | der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position | 40 | der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position | ||
41 | 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, | 41 | 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | bei Wertpapierinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung | 43 | bei Wertpapierinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung | ||
44 | handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder | 44 | handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder | ||
45 | Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 | 45 | Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 | ||
46 | zur Wertpapierinstitut-Prüfungsberichtsverordnung (WPF-SON01): | 46 | zur Wertpapierinstitut-Prüfungsberichtsverordnung (WPF-SON01): | ||
47 | a) | 47 | a) | ||
48 | dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des | 48 | dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des | ||
49 | Handelsbestandes (Position 316 der Anlage WPF-SON01) und Aufwendungen aus | 49 | Handelsbestandes (Position 316 der Anlage WPF-SON01) und Aufwendungen aus | ||
50 | Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage WPF- | 50 | Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage WPF- | ||
51 | SON01), wenn der Saldo positiv ist, | 51 | SON01), wenn der Saldo positiv ist, | ||
52 | b) | 52 | b) | ||
53 | zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und | 53 | zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und | ||
54 | Edelmetallen (Position 318 der Anlage WPF-SON01) und den Aufwendungen aus | 54 | Edelmetallen (Position 318 der Anlage WPF-SON01) und den Aufwendungen aus | ||
55 | Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage WPF-SON01), | 55 | Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage WPF-SON01), | ||
56 | wenn der Saldo positiv ist, | 56 | wenn der Saldo positiv ist, | ||
57 | c) | 57 | c) | ||
58 | zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 | 58 | zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 | ||
59 | der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position | 59 | der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position | ||
60 | 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, | 60 | 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, | ||
61 | 4. | 61 | 4. | ||
62 | bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht auf eigene | 62 | bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht auf eigene | ||
63 | Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt sind, sich bei der | 63 | Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt sind, sich bei der | ||
64 | Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder | 64 | Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder | ||
65 | Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus den Provisionserträgen (Position 313 | 65 | Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus den Provisionserträgen (Position 313 | ||
66 | der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01) abzüglich der Provisionsaufwendungen | 66 | der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01) abzüglich der Provisionsaufwendungen | ||
67 | (Position 314 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01). | 67 | (Position 314 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01). | ||
68 | Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem Umlagejahr vorausgehenden | 68 | Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem Umlagejahr vorausgehenden | ||
69 | Kalenderjahres. | 69 | Kalenderjahres. | ||
70 | (2) Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen | 70 | (2) Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen | ||
71 | und Anlageverwalter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten Ergebnisse | 71 | und Anlageverwalter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten Ergebnisse | ||
72 | nach Absatz 1 auf Antrag von dem Provisionsergebnis abzuziehen | 72 | nach Absatz 1 auf Antrag von dem Provisionsergebnis abzuziehen | ||
73 | 1. | 73 | 1. | ||
74 | Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr, | 74 | Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr, | ||
75 | 2. | 75 | 2. | ||
76 | Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft, | 76 | Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft, | ||
77 | 3. | 77 | 3. | ||
78 | Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelgeschäft, | 78 | Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelgeschäft, | ||
79 | 4. | 79 | 4. | ||
80 | Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, | 80 | Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, | ||
81 | 5. | 81 | 5. | ||
82 | Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-, Spar-, Bauspar- und | 82 | Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-, Spar-, Bauspar- und | ||
83 | Versicherungsverträgen, | 83 | Versicherungsverträgen, | ||
84 | 6. | 84 | 6. | ||
85 | Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem Avalgeschäft, | 85 | Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem Avalgeschäft, | ||
86 | 7. | 86 | 7. | ||
87 | Nettoerträge aus von ausländischen Tochterunternehmen für Einlagengeschäfte | 87 | Nettoerträge aus von ausländischen Tochterunternehmen für Einlagengeschäfte | ||
88 | erhaltenen Vergütungen, | 88 | erhaltenen Vergütungen, | ||
89 | 8. | 89 | 8. | ||
90 | Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen, | 90 | Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen, | ||
91 | 9. | 91 | 9. | ||
92 | Nettoerträge für Electronic Banking Services, | 92 | Nettoerträge für Electronic Banking Services, | ||
93 | 10. | 93 | 10. | ||
94 | Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und | 94 | Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und | ||
95 | 11. | 95 | 11. | ||
96 | Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgelten. | 96 | Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgelten. | ||
97 | Die Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundesanstalt nur zu | 97 | Die Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundesanstalt nur zu | ||
98 | berücksichtigen, wenn sie in der Summe mehr als ein Fünftel des gesamten | 98 | berücksichtigen, wenn sie in der Summe mehr als ein Fünftel des gesamten | ||
99 | Provisionsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige die | 99 | Provisionsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige die | ||
100 | Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des auf das Umlagejahr folgenden | 100 | Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des auf das Umlagejahr folgenden | ||
101 | Kalenderjahres beantragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage | 101 | Kalenderjahres beantragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage | ||
102 | geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen | 102 | geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen | ||
103 | oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die Beträge der | 103 | oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die Beträge der | ||
104 | Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer | 104 | Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer | ||
105 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer | 105 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer | ||
106 | Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder | 106 | Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder | ||
107 | einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände nachzuweisen. | 107 | einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände nachzuweisen. | ||
108 | (3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und | 108 | (3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und | ||
109 | Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist | 109 | Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist | ||
110 | abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil der ermittelten Erträge | 110 | abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil der ermittelten Erträge | ||
111 | maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen | 111 | maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen | ||
112 | die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht. | 112 | die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht. | ||
113 | (4) In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter | 113 | (4) In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter | ||
114 | haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden | 114 | haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden | ||
115 | Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem | 115 | Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem | ||
116 | Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem | 116 | Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem | ||
117 | genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- | 117 | genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- | ||
118 | und Giroverbände bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt | 118 | und Giroverbände bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt | ||
119 | noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte | 119 | noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte | ||
120 | Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Bei | 120 | Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Bei | ||
121 | Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstitut, deren Bilanzsumme des | 121 | Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstitut, deren Bilanzsumme des | ||
122 | letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die | 122 | letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die | ||
123 | Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder | 123 | Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder | ||
124 | Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. Liegen die Daten nach Satz | 124 | Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. Liegen die Daten nach Satz | ||
125 | 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Erträge und setzt den | 125 | 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Erträge und setzt den | ||
126 | Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf | 126 | Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf | ||
127 | Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der | 127 | Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der | ||
128 | in Satz 1 genannten Daten gewähren. Bei der Schätzung hat die | 128 | in Satz 1 genannten Daten gewähren. Bei der Schätzung hat die | ||
129 | Bundesanstalt im Regelfall Ertragsdaten des Umlagepflichtigen aus | 129 | Bundesanstalt im Regelfall Ertragsdaten des Umlagepflichtigen aus | ||
130 | vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei Daten | 130 | vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei Daten | ||
131 | im Sinne des Satzes 5 und auch keine entsprechenden Daten für die | 131 | im Sinne des Satzes 5 und auch keine entsprechenden Daten für die | ||
132 | nachfolgenden Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen der | 132 | nachfolgenden Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen der | ||
133 | Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe entsprechend heranzuziehen. Bei | 133 | Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe entsprechend heranzuziehen. Bei | ||
134 | Unternehmen, denen im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde oder die | 134 | Unternehmen, denen im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde oder die | ||
135 | ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, | 135 | ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, | ||
136 | entspricht der Umlagebetrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6. | 136 | entspricht der Umlagebetrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6. | ||
137 | (5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten ist der Umlagebetrag nach | 137 | (5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten ist der Umlagebetrag nach | ||
138 | den Umsätzen von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu bemessen, die an den | 138 | den Umsätzen von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu bemessen, die an den | ||
139 | inländischen Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22 des | 139 | inländischen Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22 des | ||
140 | Wertpapierhandelsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen sind. Wertpapiere | 140 | Wertpapierhandelsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen sind. Wertpapiere | ||
141 | im Sinne von Satz 1 sind Wertpapiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des | 141 | im Sinne von Satz 1 sind Wertpapiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des | ||
142 | Wertpapierhandelsgesetzes, die an einer inländischen Börse zum Handel | 142 | Wertpapierhandelsgesetzes, die an einer inländischen Börse zum Handel | ||
143 | zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Bei der Bemessung des | 143 | zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Bei der Bemessung des | ||
144 | Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 6 die Höhe der | 144 | Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 6 die Höhe der | ||
145 | von den inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die Bundesanstalt | 145 | von den inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die Bundesanstalt | ||
146 | gemeldeten Umsätze für den einzelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum | 146 | gemeldeten Umsätze für den einzelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum | ||
147 | Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen gemeldeten Umsätze zu setzen. Die | 147 | Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen gemeldeten Umsätze zu setzen. Die | ||
148 | Handelsplätze haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der | 148 | Handelsplätze haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der | ||
149 | Umlagevorauszahlung über die Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und | 149 | Umlagevorauszahlung über die Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und | ||
150 | Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den Emittenten Auskunft | 150 | Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den Emittenten Auskunft | ||
151 | und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der | 151 | und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der | ||
t | 152 | Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. | t | 152 | Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. Die nach Satz 4 |
153 | vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je | ||||
154 | Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine | ||||
155 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine | ||||
156 | Buchprüfungsgesellschaft. Die entsprechenden Unterlagen sind nach | ||||
157 | Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen. | ||||
153 | (5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge in der Gruppe | 158 | (5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge in der Gruppe | ||
154 | Datenbereitstellungsdienstleister ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend | 159 | Datenbereitstellungsdienstleister ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend | ||
155 | anzuwenden. | 160 | anzuwenden. | ||
156 | (6) Der von jedem Umlagepflichtigen der Gruppe | 161 | (6) Der von jedem Umlagepflichtigen der Gruppe | ||
157 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwaltung sowie der Gruppe | 162 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwaltung sowie der Gruppe | ||
158 | Emittenten zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens 250 | 163 | Emittenten zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens 250 | ||
159 | Euro. | 164 | Euro. | ||
160 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 165 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
161 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf | 166 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf | ||
162 | welchem Wege und in welcher Form der Antrag und die Nachweise nach Absatz 2 | 167 | welchem Wege und in welcher Form der Antrag und die Nachweise nach Absatz 2 | ||
163 | sowie die Umsätze nach Absatz 5 der Bundesanstalt zu übermitteln sind und wie | 168 | sowie die Umsätze nach Absatz 5 der Bundesanstalt zu übermitteln sind und wie | ||
164 | sich die Umsätze nach Absatz 5 bestimmen. Das Bundesministerium kann die | 169 | sich die Umsätze nach Absatz 5 bestimmen. Das Bundesministerium kann die | ||
165 | Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf die Bundesanstalt | 170 | Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf die Bundesanstalt | ||
166 | übertragen. | 171 | übertragen. |
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