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Sie können sich § 16n FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. 2Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 3§ 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 2Wird der Nachweis nach Satz 1 nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige den Vorauszahlungsbetrag auch dann für das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 3Eine anteilige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen.
(3) 1Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l zu ermitteln. 2Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufgabenbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.
(4) 1Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird vorbehaltlich des Satzes 2 nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt. 2Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufgabenbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar des Umlagejahres fällig wird.
(5) 1Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. 2Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. 3Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. 4Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.
Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen | Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen | ||||
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t | 1 | Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen | t | 1 | Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen |
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines |
2 | Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte | 2 | Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte | ||
3 | Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der | 3 | Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der | ||
4 | Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für | 4 | Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für | ||
t | 5 | dieses Umlagejahr veranschlagt sind. § 16m Absatz 3 und 5 gilt | t | 5 | dieses Umlagejahr veranschlagt sind. § 16m Absatz 3 bis 5 und 7 gilt |
6 | entsprechend. | 6 | entsprechend. | ||
7 | (2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr | 7 | (2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr | ||
8 | umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung | 8 | umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung | ||
9 | umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der | 9 | umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der | ||
10 | Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauf | 10 | Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauf | ||
11 | folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der Nachweis | 11 | folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der Nachweis | ||
12 | nach Satz 1 nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige den | 12 | nach Satz 1 nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige den | ||
13 | Vorauszahlungsbetrag auch dann für das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in | 13 | Vorauszahlungsbetrag auch dann für das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in | ||
14 | diesem Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Eine | 14 | diesem Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Eine | ||
15 | anteilige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen. | 15 | anteilige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen. | ||
16 | (3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die | 16 | (3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die | ||
17 | Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der | 17 | Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der | ||
18 | Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e | 18 | Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e | ||
19 | bis 16l zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die | 19 | bis 16l zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die | ||
20 | Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufgabenbereichen und Gruppen sowie die | 20 | Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufgabenbereichen und Gruppen sowie die | ||
21 | Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen. | 21 | Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen. | ||
22 | (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird vorbehaltlich | 22 | (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird vorbehaltlich | ||
23 | des Satzes 2 nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen | 23 | des Satzes 2 nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen | ||
24 | am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im | 24 | am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im | ||
25 | Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Auf Vorauszahlungspflichtige | 25 | Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Auf Vorauszahlungspflichtige | ||
26 | des Aufgabenbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass | 26 | des Aufgabenbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass | ||
27 | die festgesetzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar des Umlagejahres fällig | 27 | die festgesetzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar des Umlagejahres fällig | ||
28 | wird. | 28 | wird. | ||
29 | (5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen | 29 | (5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen | ||
30 | wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere | 30 | wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere | ||
31 | Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich | 31 | Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich | ||
32 | nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu | 32 | nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu | ||
33 | verteilen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die | 33 | verteilen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die | ||
34 | Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen. | 34 | Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen. |
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