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Sie können sich § 4j FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Anträge und Informationen in englischer Sprache | |||||
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t | t | 1 | (1) Anträge an die Bundesanstalt können auch ganz oder teilweise in | ||
2 | englischer Sprache gestellt werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei | ||||
3 | Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer | ||||
4 | beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher | ||||
5 | oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 | ||||
6 | und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Sofern die | ||||
7 | Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige | ||||
8 | Fassung des Antrags rechtlich maßgeblich. | ||||
9 | (2) Soll durch einen elektronisch gestellten Antrag in englischer Sprache | ||||
10 | eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Bundesanstalt in einer | ||||
11 | bestimmten Weise tätig werden muss, so beginnt der Lauf der Frist mit Eingang | ||||
12 | des Antrags in englischer Sprache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, sobald | ||||
13 | die Bundesanstalt eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte | ||||
14 | oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder | ||||
15 | Übersetzer angefertigte Übersetzung verlangt. Die Hemmung endet, sobald | ||||
16 | eine diesen Anforderungen genügende Übersetzung vorliegt. § 209 des | ||||
17 | Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für die Übermittlung des | ||||
18 | Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar. | ||||
19 | (3) Ein elektronisch gestellter Antrag in englischer Sprache, mit dem | ||||
20 | zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt werden | ||||
21 | soll, gilt abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 1 des | ||||
22 | Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zeitpunkt des Eingangs bei der Bundesanstalt | ||||
23 | als abgegeben. Verlangt die Bundesanstalt unverzüglich nach Eingang des | ||||
24 | Antrags, dass innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist eine | ||||
25 | Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem | ||||
26 | öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte | ||||
27 | Übersetzung einzureichen ist, so tritt die Wirkung des Satzes 1 nur ein, wenn | ||||
28 | die Übersetzung fristgemäß eingeht. Auf diese Rechtsfolge ist bei der | ||||
29 | Fristsetzung hinzuweisen. Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens | ||||
30 | nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar. | ||||
31 | (4) Rechtsverordnungen der Bundesanstalt, Formulare und | ||||
32 | Verwaltungsvorschriften, die sich an die Allgemeinheit richten und auch für | ||||
33 | ausländische Marktteilnehmer relevant sein können, soll die Bundesanstalt | ||||
34 | binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung auch in englischer Sprache | ||||
35 | zugänglich machen. Rechtlich maßgeblich bleibt allein die deutschsprachige | ||||
36 | Fassung. | ||||
37 | (5) Spezialgesetzliche Regelungen bleiben unberührt. |
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