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Sie können sich § 4b FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, und qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Aufsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vorgesehen ist.
(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten.
(3) 1Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener Frist zu der Beschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen. 2Bei geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.
(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist.
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f | 1 | (1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der | f | 1 | (1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der |
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3 | Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter | 3 | Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter Verstöße gegen | ||
4 | Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, | 4 | Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der | ||
5 | Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen | 5 | Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Aufsichtsgesetz kein spezielles | ||
6 | Aufsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vorgesehen ist. | 6 | Beschwerdeverfahren vorgesehen ist. | ||
7 | (2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt | 7 | (2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt | ||
8 | einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten. | 8 | einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten. | ||
9 | (3) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener | 9 | (3) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener | ||
10 | Frist zu der Beschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen. Bei | 10 | Frist zu der Beschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen. Bei | ||
11 | geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur | 11 | geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur | ||
12 | außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. | 12 | außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. | ||
13 | (4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden | 13 | (4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden | ||
14 | aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene | 14 | aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene | ||
15 | Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um | 15 | Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um | ||
16 | Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von | 16 | Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von | ||
17 | Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist. | 17 | Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist. |
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