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(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:
(2) 1Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. 2I S. 2663). 3Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. 4Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
n | 1 | (1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von | n | 1 | (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von |
2 | Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: | 2 | Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden | n | 4 | bei rechtsfähigen Personenvereinigungen: |
5 | sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2; | 5 | a) | ||
6 | die Personenvereinigung, | ||||
7 | b) | ||||
8 | wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder | ||||
9 | Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen | ||||
10 | ist oder zu ergehen hätte; | ||||
6 | 2. | 11 | 2. | ||
n | n | 12 | bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen: | ||
13 | a) | ||||
14 | der Klagebefugte im Sinne des Absatzes 2, | ||||
15 | b) | ||||
7 | wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, | 16 | wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, | ||
8 | Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen | 17 | Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen | ||
9 | ist oder zu ergehen hätte; | 18 | ist oder zu ergehen hätte; | ||
10 | 3. | 19 | 3. | ||
n | 11 | auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene | n | 20 | in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 |
12 | Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der | 21 | Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder | ||
13 | Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; | 22 | Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen | ||
23 | hätte; | ||||
14 | 4. | 24 | 4. | ||
15 | soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist | 25 | soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist | ||
16 | und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die | 26 | und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die | ||
17 | Feststellungen hierzu berührt wird; | 27 | Feststellungen hierzu berührt wird; | ||
18 | 5. | 28 | 5. | ||
19 | soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich | 29 | soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich | ||
20 | angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird. | 30 | angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird. | ||
t | 21 | (2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame | t | 31 | (2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der |
22 | Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung | 32 | gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 der | ||
23 | oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von | 33 | Abgabenordnung oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte | ||
24 | Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember | 34 | Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. | ||
25 | 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen | 35 | Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen | ||
26 | gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des | 36 | Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 | ||
27 | Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte | 37 | Nummer 2 Buchstabe a der von der Finanzbehörde nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und | ||
28 | oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. | 38 | 3 der Abgabenordnung oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über | ||
29 | 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von | 39 | die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der | ||
30 | Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der | 40 | Abgabenordnung bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt | ||
31 | Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für | 41 | unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten | ||
32 | Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des | 42 | spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des | ||
33 | Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur | 43 | Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind. | ||
34 | anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der | ||||
35 | Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten | ||||
36 | belehrt worden sind. |
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