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(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
(2) 1Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. 2§§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
f | 1 | (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind | f | 1 | (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen, | 3 | die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, | 5 | die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, | ||
6 | soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den | 6 | soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den | ||
7 | Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. | 7 | Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. | ||
8 | (2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für | 8 | (2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für | ||
9 | Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, | 9 | Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, | ||
10 | für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen | 10 | für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen | ||
11 | Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei | 11 | Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei | ||
12 | Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu | 12 | Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu | ||
13 | befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. | 13 | befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. | ||
t | 14 | (3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen | t | 14 | (3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen |
15 | Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger | 15 | Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger | ||
16 | Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er | 16 | Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er | ||
17 | nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers | 17 | nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers | ||
18 | handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als | 18 | handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als | ||
19 | handlungsfähig anerkannt ist. | 19 | handlungsfähig anerkannt ist. |
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