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Sie können sich § 17a FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. 2Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist.
(2) 1Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe befähigt ist. 2Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. 3Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. 4Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem Sachverständigen oder Prüfer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist. 2Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1 genannten Nachweises über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.
(4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins.
(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das
Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe | Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe | ||||
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t | 1 | Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe | t | 1 | Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe | Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe | ||||
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f | 1 | (1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe | f | 1 | (1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe |
2 | durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit | 2 | durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit | ||
n | 3 | Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen | n | 3 | Automatikgetriebe zu beschränken. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer |
4 | der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und | 4 | Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der | ||
5 | DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit | 5 | Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe | ||
6 | Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, | 6 | erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE | ||
7 | D1E, D oder DE ist. | 7 | ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der | ||
8 | Klassen AM oder T. | ||||
8 | (2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag | 9 | (2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag | ||
n | 9 | aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder | n | 10 | aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten |
10 | Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, | 11 | Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen | ||
11 | verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit | ||||
12 | Schaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der | ||||
13 | Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die | ||||
14 | Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der | ||||
15 | Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer | ||||
16 | Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch | ||||
17 | Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung | ||||
18 | nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten | 12 | Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten | ||
13 | und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der | ||||
14 | Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen von | ||||
15 | Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, | ||||
16 | C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der | ||||
17 | Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den | ||||
18 | Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur | ||||
19 | sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung | ||||
20 | eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, | ||||
21 | C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften über die | ||||
22 | Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht | ||||
23 | anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit | ||||
24 | Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch | ||||
25 | aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach | ||||
26 | Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage | ||||
27 | 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, | ||||
28 | verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines | ||||
19 | Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. | 29 | Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 4 | ||
20 | Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes | 30 | findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||
21 | 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit | 31 | aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit | ||
22 | Schaltgetriebe erfolgt ist. | 32 | Schaltgetriebe erfolgt ist. | ||
23 | (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das | 33 | (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das | ||
24 | Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse | 34 | Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse | ||
25 | B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der | 35 | B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der | ||
n | 26 | Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem Sachverständigen oder Prüfer oder der nach | n | 36 | Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder |
27 | Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, | 37 | Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach Landesrecht zuständigen | ||
28 | verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit | 38 | Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und | ||
29 | Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist. Gegenüber der Technischen | ||||
30 | Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des | ||||
31 | Datums der Aushändigung des in Satz 1 genannten Nachweises über die praktische | ||||
32 | Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den | ||||
33 | Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte | ||||
34 | Person erfolgen. | ||||
35 | (4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und | ||||
36 | umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B | 39 | umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B | ||
t | t | 40 | befähigt ist. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis | ||
41 | ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des in | ||||
42 | Satz 1 genannten Nachweises über die praktische Ausbildung zum Führen von | ||||
43 | Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahrschule | ||||
44 | oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen. | ||||
45 | (4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen | ||||
46 | und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der | ||||
37 | erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden | 47 | Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B | ||
38 | Zeile des Führerscheins. | 48 | betreffenden Zeile des Führerscheins. Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 | ||
49 | muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. Die | ||||
50 | Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der | ||||
51 | Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den | ||||
52 | Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur | ||||
53 | sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines | ||||
54 | Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, | ||||
55 | C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. | ||||
39 | (5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne | 56 | (5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne | ||
40 | Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein | 57 | Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein | ||
41 | Kraftfahrzeug, das | 58 | Kraftfahrzeug, das | ||
42 | 1. | 59 | 1. | ||
43 | über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder | 60 | über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder | ||
44 | beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder | 61 | beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder | ||
45 | 2. | 62 | 2. | ||
46 | im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden | 63 | im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden | ||
47 | Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten | 64 | Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten | ||
48 | des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss. | 65 | des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss. |
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