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Sie können sich § 31 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden.
(3) 1Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. 2Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. 3Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.
(4) 1Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. 2Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 3Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. 4In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. 5Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. 6In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. 7Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.
(5) 1Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. 2Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. 3Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.
Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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t | 1 | Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat | t | 1 | Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat |
2 | außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 2 | außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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f | 1 | (1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 | f | 1 | (1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 |
2 | aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt | 2 | aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt | ||
3 | worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder | 3 | worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder | ||
4 | dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende | 4 | dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende | ||
5 | Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: | 5 | Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die | 7 | § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die | ||
8 | Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der | 8 | Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der | ||
9 | Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, | 9 | Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | § 12 Absatz 2 über den Sehtest, | 11 | § 12 Absatz 2 über den Sehtest, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, | 13 | § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | § 19 über die Schulung in Erster Hilfe, | 15 | § 19 über die Schulung in Erster Hilfe, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | die Vorschriften über die Ausbildung. | 17 | die Vorschriften über die Ausbildung. | ||
18 | Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § | 18 | Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § | ||
19 | 6 Absatz 3 entsprechend. Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf Grund | 19 | 6 Absatz 3 entsprechend. Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf Grund | ||
20 | von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht bestanden hat. Ist die ausländische | 20 | von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht bestanden hat. Ist die ausländische | ||
21 | Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder | 21 | Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder | ||
22 | Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2) beschränkt, ist die | 22 | Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2) beschränkt, ist die | ||
23 | Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder | 23 | Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder | ||
t | 24 | Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2) zu beschränken. § 17 | t | 24 | Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2) zu beschränken. § 17a |
25 | Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der Inhaber einer | 25 | Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der Inhaber einer | ||
26 | Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in einer in | 26 | Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in einer in | ||
27 | Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von | 27 | Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von | ||
28 | Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung | 28 | Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung | ||
29 | einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, ist | 29 | einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, ist | ||
30 | Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | 30 | Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | ||
31 | (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde | 31 | (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde | ||
32 | eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme | 32 | eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme | ||
33 | rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 | 33 | rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 | ||
34 | erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. | 34 | erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. | ||
35 | (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 | 35 | (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 | ||
36 | aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die | 36 | aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die | ||
37 | Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von | 37 | Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von | ||
38 | Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. | 38 | Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. | ||
39 | (3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch | 39 | (3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch | ||
40 | den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag | 40 | den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag | ||
41 | auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts | 41 | auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts | ||
42 | beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die | 42 | beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die | ||
43 | Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu | 43 | Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu | ||
44 | überprüfen. | 44 | überprüfen. | ||
45 | (4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein | 45 | (4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein | ||
46 | ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis | 46 | ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis | ||
47 | zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 47 | zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
48 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 48 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
49 | Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder | 49 | Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder | ||
50 | 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen | 50 | 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen | ||
51 | Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das | 51 | Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das | ||
52 | Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit | 52 | Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit | ||
53 | dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den | 53 | dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den | ||
54 | anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen | 54 | anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen | ||
55 | Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins | 55 | Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins | ||
56 | wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die | 56 | wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die | ||
57 | Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in | 57 | Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in | ||
58 | Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. | 58 | Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. | ||
59 | Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden. | 59 | Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden. | ||
60 | (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 genannten Personenkreis, | 60 | (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 genannten Personenkreis, | ||
61 | sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist | 61 | sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist | ||
62 | einzutragen. Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung. | 62 | einzutragen. Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung. |
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