Lade...
Lade...
Sie können sich § 14 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel | Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel | t | 1 | Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel |
Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel | Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die | f | 1 | (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die |
2 | Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder | 2 | Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder | ||
3 | Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ | 3 | Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ | ||
4 | 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, | 4 | 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, | ||
5 | dass | 5 | dass | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in | 7 | Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in | ||
8 | der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt | 8 | der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt | ||
9 | durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden | 9 | durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden | ||
10 | ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden | 10 | ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden | ||
11 | Stoffen, | 11 | Stoffen, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder | 13 | Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder | 15 | missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder | ||
16 | anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | 16 | anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | ||
17 | vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, | 17 | vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, | ||
18 | wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes | 18 | wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes | ||
t | 19 | widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch- | t | 19 | widerrechtlich besitzt oder besessen hat. |
20 | psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme | ||||
21 | von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. | ||||
22 | (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die | 20 | (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die | ||
23 | Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn | 21 | Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn | ||
24 | 1. | 22 | 1. | ||
25 | die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die | 23 | die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die | ||
26 | Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, | 24 | Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, | ||
27 | 2. | 25 | 2. | ||
28 | zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu | 26 | zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu | ||
29 | sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder | 27 | sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder | ||
30 | 3. | 28 | 3. | ||
31 | wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des | 29 | wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des | ||
32 | Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt | 30 | Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt | ||
33 | unberührt. | 31 | unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.