Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der
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Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet
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die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
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1.
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ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn
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Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
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2.
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ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
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a)
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nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch
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Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von
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Cannabismissbrauch begründen,
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b)
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wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss
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begangen wurden,
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c)
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die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten
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Gründen entzogen war oder
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d)
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sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht
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mehr besteht.
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