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(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten für
Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes | Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes | ||||
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t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister | t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister |
2 | durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes | 2 | durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes |
Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes | Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch | f | 1 | (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch |
2 | Abruf im automatisierten Verfahren | 2 | Abruf im automatisierten Verfahren | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für | 4 | im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für | ||
5 | Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur | 5 | Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine | 7 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine | ||
8 | Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, | 8 | Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, | ||
9 | Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität | 9 | Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität | ||
10 | nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, | 10 | nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | die erteilten Fahrerlaubnisklassen, | 12 | die erteilten Fahrerlaubnisklassen, | ||
13 | c) | 13 | c) | ||
14 | der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse | 14 | der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse | ||
15 | und die zuständige Behörde, | 15 | und die zuständige Behörde, | ||
16 | d) | 16 | d) | ||
17 | der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des | 17 | der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des | ||
18 | Straßenverkehrsgesetzes, | 18 | Straßenverkehrsgesetzes, | ||
19 | e) | 19 | e) | ||
20 | der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der | 20 | der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der | ||
21 | Tag der Verlängerung und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat, | 21 | Tag der Verlängerung und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat, | ||
22 | f) | 22 | f) | ||
23 | Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen | 23 | Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen | ||
24 | Klassen nach Anlage 9, | 24 | Klassen nach Anlage 9, | ||
25 | g) | 25 | g) | ||
26 | die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt | 26 | die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt | ||
27 | zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden | 27 | zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden | ||
28 | Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer | 28 | Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer | ||
29 | Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer), | 29 | Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer), | ||
30 | h) | 30 | h) | ||
31 | die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der | 31 | die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der | ||
32 | fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins | 32 | fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins | ||
33 | (Führerscheinnummer), oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der | 33 | (Führerscheinnummer), oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der | ||
34 | Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der | 34 | Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der | ||
35 | Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null, | 35 | Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null, | ||
36 | i) | 36 | i) | ||
37 | die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein den Vorläufigen | 37 | die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein den Vorläufigen | ||
38 | Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung ausgestellt | 38 | Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung ausgestellt | ||
39 | hat, | 39 | hat, | ||
40 | j) | 40 | j) | ||
41 | die Führerscheinnummer oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der | 41 | die Führerscheinnummer oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der | ||
42 | Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib | 42 | Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib | ||
43 | bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder | 43 | bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder | ||
44 | vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, | 44 | vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, | ||
45 | Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist, | 45 | Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist, | ||
46 | k) | 46 | k) | ||
47 | Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins, | 47 | Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins, | ||
48 | l) | 48 | l) | ||
49 | die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, | 49 | die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, | ||
50 | die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat, | 50 | die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat, | ||
51 | m) | 51 | m) | ||
52 | der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art | 52 | der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art | ||
53 | der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des | 53 | der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des | ||
54 | Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis | 54 | Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis | ||
55 | erteilt hat, und der Tag der Verlängerung, | 55 | erteilt hat, und der Tag der Verlängerung, | ||
56 | n) | 56 | n) | ||
57 | der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende | 57 | der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende | ||
58 | Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, | 58 | Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, | ||
59 | 2. | 59 | 2. | ||
60 | im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für | 60 | im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für | ||
61 | Verwaltungsmaßnahmen nur die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie | 61 | Verwaltungsmaßnahmen nur die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie | ||
62 | a) | 62 | a) | ||
63 | der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, | 63 | der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, | ||
64 | b) | 64 | b) | ||
65 | die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger | 65 | die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger | ||
66 | Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der | 66 | Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der | ||
67 | Probezeit, | 67 | Probezeit, | ||
68 | c) | 68 | c) | ||
69 | die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen | 69 | die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen | ||
70 | Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis | 70 | Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis | ||
71 | registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder | 71 | registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder | ||
72 | des Umtausches, | 72 | des Umtausches, | ||
73 | d) | 73 | d) | ||
74 | die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des | 74 | die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des | ||
75 | Straßenverkehrsgesetzes führt, | 75 | Straßenverkehrsgesetzes führt, | ||
76 | e) | 76 | e) | ||
77 | bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr nur | 77 | bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr nur | ||
78 | aa) | 78 | aa) | ||
79 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine | 79 | Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine | ||
80 | Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, | 80 | Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, | ||
81 | Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität | 81 | Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität | ||
82 | nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, | 82 | nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, | ||
83 | bb) | 83 | bb) | ||
84 | die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, | 84 | die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, | ||
85 | cc) | 85 | cc) | ||
86 | der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit, | 86 | der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit, | ||
87 | dd) | 87 | dd) | ||
88 | die Fahrerlaubnisnummer, | 88 | die Fahrerlaubnisnummer, | ||
89 | 3. | 89 | 3. | ||
90 | im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und | 90 | im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und | ||
91 | Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen nur die nach Nummer 1 bereit zu | 91 | Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen nur die nach Nummer 1 bereit zu | ||
92 | haltenden Daten bereit gehalten werden. | 92 | haltenden Daten bereit gehalten werden. | ||
93 | (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der | 93 | (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der | ||
94 | Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen. | 94 | Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen. | ||
95 | (3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für | 95 | (3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für | ||
96 | 1. | 96 | 1. | ||
97 | die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten | 97 | die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten | ||
98 | zuständig sind, | 98 | zuständig sind, | ||
99 | 2. | 99 | 2. | ||
100 | das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, | 100 | das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, | ||
101 | 3. | 101 | 3. | ||
102 | die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen | 102 | die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen | ||
103 | der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, | 103 | der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, | ||
104 | 4. | 104 | 4. | ||
105 | die Polizeibehörden der Länder, | 105 | die Polizeibehörden der Länder, | ||
106 | 5. | 106 | 5. | ||
107 | Gerichte und Staatsanwaltschaften. | 107 | Gerichte und Staatsanwaltschaften. | ||
108 | (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die | 108 | (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die | ||
109 | Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten. | 109 | Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten. | ||
110 | (5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten für | 110 | (5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten für | ||
111 | 1. | 111 | 1. | ||
112 | die Bundespolizei, | 112 | die Bundespolizei, | ||
113 | 2. | 113 | 2. | ||
114 | die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen | 114 | die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen | ||
115 | der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, | 115 | der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, | ||
116 | 3. | 116 | 3. | ||
t | 117 | das Bundesamt für Güterverkehr, | t | 117 | das Bundesamt für Logistik und Mobilität, |
118 | 4. | 118 | 4. | ||
119 | die Polizeibehörden der Länder. | 119 | die Polizeibehörden der Länder. |
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