f | (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. | f | (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. |
| (2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen | | (2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen |
| und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte | | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte |
| Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für | | Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für |
t | jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3 000 Euro; eine | t | jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine |
| Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie | | Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie |
| mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden | | mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden |
| hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. | | hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. |
| (3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz | | (3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz |
| 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht | | 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht |
| einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen. | | einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen. |