(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und
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im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck
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auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat
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das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in
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geeigneter Weise zu informieren. Endet das Verfahren durch
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Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit
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dem Kind erörtern.
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(2) Soweit erforderlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die
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Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des
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Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über
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den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der
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Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
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(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum
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Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel
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einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des
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Kindes.
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