Lade...
Lade...
Sie können sich § 108 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) 1Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. 2§ 107 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen | Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen | t | 1 | Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen |
Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen | Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische | n | 1 | (1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § |
2 | 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen | ||||
2 | Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens | 3 | anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. | ||
3 | bedarf. | ||||
4 | (2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine | 4 | (2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine | ||
5 | Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen | 5 | Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen | ||
6 | Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 | 6 | Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 | ||
7 | gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme | 7 | gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme | ||
t | 8 | als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn | t | 8 | als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn |
9 | der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte. | 9 | der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte. | ||
10 | (3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht | 10 | (3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht | ||
11 | örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung | 11 | örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, | 13 | der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, | ||
14 | sich gewöhnlich aufhält oder | 14 | sich gewöhnlich aufhält oder | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der | 16 | bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der | ||
17 | Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht. | 17 | Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht. | ||
18 | Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich. | 18 | Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.