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(1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. 2Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Einstweilige Anordnung | Einstweilige Anordnung | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige | f | 1 | (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige |
2 | Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, | 2 | Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, | ||
3 | dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben | 3 | dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben | ||
4 | sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die | 4 | sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die | ||
5 | vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht | 5 | vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht | ||
6 | überschreiten. | 6 | überschreiten. | ||
7 | (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits | 7 | (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits | ||
8 | vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und | 8 | vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und | ||
9 | Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind | 9 | Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind | ||
10 | unverzüglich nachzuholen. | 10 | unverzüglich nachzuholen. | ||
t | t | 11 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige | ||
12 | Anordnung vor der Anhörung des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für | ||||
13 | die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer | ||||
14 | Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der | ||||
15 | Anordnung gefährden würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. |
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