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Sie können sich § 62 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache | Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache | ||||
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t | 1 | Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache | t | 1 | Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache |
Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache | Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache | ||||
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f | 1 | (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht | f | 1 | (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht |
2 | das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des | 2 | das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des | ||
3 | ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn | 3 | ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn | ||
4 | der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. | 4 | der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. | ||
5 | (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn | 5 | (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder | 7 | schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. | 9 | eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. | ||
t | t | 10 | (3) In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft | ||
11 | liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § | ||||
12 | 70 Absatz 2 Satz 1 vor. | ||||
10 | (3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde | 13 | (4) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde | ||
11 | eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | 14 | eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
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