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Sie können sich § 388 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.
Androhung | Androhung | ||||
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f | 1 | (1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten | f | 1 | (1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten |
t | 2 | nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in | t | 2 | nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in |
3 | Verbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des | 3 | Verbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des | ||
4 | Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des | 4 | Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des | ||
5 | Genossenschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 | 5 | Genossenschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 | ||
6 | des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des | 6 | des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des | ||
7 | Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, | 7 | Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, | ||
8 | glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines | 8 | glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines | ||
9 | Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen | 9 | Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen | ||
10 | Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu | 10 | Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu | ||
11 | rechtfertigen. | 11 | rechtfertigen. | ||
12 | (2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des | 12 | (2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des | ||
13 | Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur | 13 | Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur | ||
14 | Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften | 14 | Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften | ||
15 | anzuhalten. | 15 | anzuhalten. |
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