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(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft.
Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch | Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch | ||||
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t | 1 | Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch | t | 1 | Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch |
Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch | Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch | ||||
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f | 1 | (1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person | f | 1 | (1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person |
2 | eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die | 2 | eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die | ||
3 | §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei | 3 | §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich | 5 | dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich | ||
6 | des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den | 6 | des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den | ||
7 | Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen; | 7 | Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der | 9 | das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der | ||
10 | erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der | 10 | erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der | ||
11 | Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat. | 11 | Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat. | ||
12 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens | 12 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens | ||
t | 13 | einer Partnerschaft. | t | 13 | einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. |
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