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Sie können sich § 380 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von
(2) 1Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. 2Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.
(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.
(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.
(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.
Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht | Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht | ||||
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t | 1 | Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht | t | 1 | Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht |
Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht | Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht | ||||
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f | 1 | (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, | f | 1 | (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, |
n | 2 | der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und | n | 2 | der Berichtigung und Vervollständigung des Handels-, Gesellschafts- und |
3 | Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und | 3 | Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und | ||
4 | beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch | 4 | beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch | ||
t | 5 | eines Partnerschaftsnamens von | t | 5 | des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft |
6 | bürgerlichen Rechts von | ||||
6 | 1. | 7 | 1. | ||
7 | den Organen des Handelsstandes, | 8 | den Organen des Handelsstandes, | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von | 10 | den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von | ||
10 | Handwerkern handelt, | 11 | Handwerkern handelt, | ||
11 | 3. | 12 | 3. | ||
12 | den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es | 13 | den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es | ||
13 | sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt, | 14 | sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt, | ||
14 | 4. | 15 | 4. | ||
15 | den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die | 16 | den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die | ||
16 | Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt, | 17 | Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt, | ||
17 | (berufsständische Organe) unterstützt. | 18 | (berufsständische Organe) unterstützt. | ||
18 | (2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe | 19 | (2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe | ||
19 | anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen | 20 | anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen | ||
20 | sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich | 21 | sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich | ||
21 | ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte | 22 | ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte | ||
22 | hinzuzuziehen. | 23 | hinzuzuziehen. | ||
23 | (3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz | 24 | (3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz | ||
24 | 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs. | 25 | 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs. | ||
25 | (4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die | 26 | (4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die | ||
26 | Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben. | 27 | Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben. | ||
27 | (5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde | 28 | (5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde | ||
28 | zu. | 29 | zu. |
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