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Sie können sich § 379 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister dem Registergericht mitzuteilen.
(2) 1Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. 2Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).
Mitteilungspflichten der Behörden | Mitteilungspflichten der Behörden | ||||
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t | 1 | Mitteilungspflichten der Behörden | t | 1 | Mitteilungspflichten der Behörden |
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f | 1 | (1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden | f | 1 | (1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden |
2 | sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer | 2 | sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer | ||
3 | unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, | 3 | unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, | ||
n | 4 | Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister dem Registergericht | n | 4 | Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister dem |
5 | mitzuteilen. | 5 | Registergericht mitzuteilen. | ||
6 | (2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die | 6 | (2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die | ||
7 | steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf | 7 | steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf | ||
8 | dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft | 8 | dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft | ||
t | 9 | zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister | t | 9 | zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder |
10 | sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im | 10 | Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung | ||
11 | Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht | 11 | von Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen | ||
12 | (§ 13). | 12 | nicht der Akteneinsicht (§ 13). |
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