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Sie können sich § 378 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. 2Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) 1Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 2In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung | f | 1 | (1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung |
2 | erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form | 2 | erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form | ||
3 | abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten | 3 | abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten | ||
4 | lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt | 4 | lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt | ||
5 | auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des | 5 | auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des | ||
6 | Registers. | 6 | Registers. | ||
7 | (2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar | 7 | (2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar | ||
8 | beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur | 8 | beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur | ||
9 | Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen. | 9 | Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen. | ||
10 | (3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und | 10 | (3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und | ||
11 | Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das | 11 | Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das | ||
12 | Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In | 12 | Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In | ||
t | 13 | Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die | t | 13 | Handels- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur |
14 | für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. | 14 | Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. | ||
15 | (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu | 15 | (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu | ||
16 | bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin | 16 | bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin | ||
17 | enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln | 17 | enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln | ||
18 | haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für | 18 | haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für | ||
19 | Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen | 19 | Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen | ||
20 | werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | 20 | werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | ||
21 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 21 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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