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Sie können sich § 282 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch feststellen kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder einer Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.
(2) 1Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. 2Das Gericht hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und die Befunde verwandt werden sollen. 3Das Gericht hat übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.
(3) 1Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen, hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren einzuholen. 2Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.
(4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | ||||
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t | 1 | Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | t | 1 | Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit |
Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der | f | 1 | (1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der |
2 | Einholung eines Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es durch die | 2 | Einholung eines Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es durch die | ||
3 | Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der | 3 | Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der | ||
t | 4 | Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch feststellen | t | 4 | Pflegebedürftigkeit nach § 18b des Elften Buches Sozialgesetzbuch feststellen |
5 | kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder einer | 5 | kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder einer | ||
6 | Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen. | 6 | Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen. | ||
7 | (2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu vorhandener | 7 | (2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu vorhandener | ||
8 | Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das | 8 | Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das | ||
9 | Gericht hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen Zweck das | 9 | Gericht hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen Zweck das | ||
10 | Gutachten und die Befunde verwandt werden sollen. Das Gericht hat | 10 | Gutachten und die Befunde verwandt werden sollen. Das Gericht hat | ||
11 | übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese für | 11 | übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese für | ||
12 | den Verwendungszweck nicht geeignet sind. | 12 | den Verwendungszweck nicht geeignet sind. | ||
13 | (3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte Gutachten | 13 | (3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte Gutachten | ||
14 | und die Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, | 14 | und die Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, | ||
15 | eine weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen, hat es vor einer | 15 | eine weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen, hat es vor einer | ||
16 | weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers für das | 16 | weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers für das | ||
17 | Verfahren einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht | 17 | Verfahren einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht | ||
18 | die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. | 18 | die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. | ||
19 | (4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der | 19 | (4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der | ||
20 | Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen | 20 | Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen | ||
21 | Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des | 21 | Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des | ||
22 | Gerichts feststehen. | 22 | Gerichts feststehen. |
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