Lade...
Lade...
Sie können sich § 382 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. 2Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) 1Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. 2Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Entscheidung über Eintragungsanträge | Entscheidung über Eintragungsanträge | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Entscheidung über Eintragungsanträge | t | 1 | Entscheidung über Eintragungsanträge |
Entscheidung über Eintragungsanträge | Entscheidung über Eintragungsanträge | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung | f | 1 | (1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung |
2 | in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register | 2 | in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register | ||
3 | wirksam. | 3 | wirksam. | ||
4 | (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; | 4 | (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; | ||
5 | sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen | 5 | sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen | ||
6 | Richters oder Beamten zu versehen. | 6 | Richters oder Beamten zu versehen. | ||
7 | (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch | 7 | (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch | ||
8 | Beschluss. | 8 | Beschluss. | ||
t | 9 | (4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 | t | 9 | (4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register |
10 | genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch | 10 | unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller | ||
11 | den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem | 11 | behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine | ||
12 | Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu | 12 | angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die | ||
13 | bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. | 13 | Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.