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Sie können sich § 377 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz der Gesellschaft, des Versicherungsvereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder des Vereins befindet, soweit sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt.
(2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat.
(3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
Örtliche Zuständigkeit | Örtliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die | f | 1 | (1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die |
2 | Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz der Gesellschaft, des | 2 | Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz der Gesellschaft, des | ||
3 | Versicherungsvereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder des Vereins | 3 | Versicherungsvereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder des Vereins | ||
4 | befindet, soweit sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt. | 4 | befindet, soweit sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt. | ||
5 | (2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung der nach dem | 5 | (2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung der nach dem | ||
6 | Handelsgesetzbuch oder nach dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden | 6 | Handelsgesetzbuch oder nach dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden | ||
7 | Dispache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die | 7 | Dispache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die | ||
8 | Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat. | 8 | Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat. | ||
t | 9 | (3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Gericht zu | t | ||
10 | bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner | ||||
11 | seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. | ||||
12 | (4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. | 9 | (3) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. |
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