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Sie können sich § 326 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 oder bei der Verbringung nach § 312 Nummer 3 zu unterstützen.
(2) 1Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) 1Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung oder zu dessen Verbringung nach § 312 Nummer 3 ausdrücklich angeordnet hat. 2Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. 4Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt | Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt | ||||
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t | 1 | Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt | t | 1 | Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt |
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f | 1 | (1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne | f | 1 | (1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne |
t | 2 | des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der | t | 2 | des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren |
3 | Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 oder bei der Verbringung nach § | 3 | Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 oder bei der | ||
4 | 312 Nummer 3 zu unterstützen. | 4 | Verbringung nach § 312 Nummer 3 zu unterstützen. | ||
5 | (2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies | 5 | (2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies | ||
6 | ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, | 6 | ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, | ||
7 | erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane | 7 | erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane | ||
8 | nachzusuchen. | 8 | nachzusuchen. | ||
9 | (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur | 9 | (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur | ||
10 | gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu | 10 | gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu | ||
11 | dessen Zuführung zur Unterbringung oder zu dessen Verbringung nach § 312 | 11 | dessen Zuführung zur Unterbringung oder zu dessen Verbringung nach § 312 | ||
12 | Nummer 3 ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene | 12 | Nummer 3 ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene | ||
13 | persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die | 13 | persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die | ||
14 | zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch | 14 | zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch | ||
15 | diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus | 15 | diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus | ||
16 | Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. | 16 | Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. |
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