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(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
Wirksamwerden von Beschlüssen | Wirksamwerden von Beschlüssen | ||||
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t | 1 | Wirksamwerden von Beschlüssen | t | 1 | Wirksamwerden von Beschlüssen |
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f | 1 | (1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer | f | 1 | (1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer |
2 | Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. | 2 | Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. | ||
3 | (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In | 3 | (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In | ||
4 | diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner | 4 | diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner | ||
5 | sofortigen Wirksamkeit | 5 | sofortigen Wirksamkeit | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem | 7 | dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem | ||
t | 8 | Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | t | 8 | Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen |
9 | bekannt gegeben werden, | 9 | Gesetzbuchs bekannt gegeben werden, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder | 11 | einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. | 13 | der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. | ||
14 | Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. | 14 | Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. |
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