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Sie können sich § 317 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 2Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. 3Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
Verfahrenspfleger | Verfahrenspfleger | ||||
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n | 1 | (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, | n | 1 | (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu |
2 | wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die | 2 | bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen | ||
3 | Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des | 3 | erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von | ||
4 | Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung | 4 | einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung | ||
5 | in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines | 5 | einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist | ||
6 | Verfahrenspflegers stets erforderlich. | 6 | die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich. | ||
7 | (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in | 7 | (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in | ||
8 | der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder | 8 | der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder | ||
9 | angeordnet wird, zu begründen. | 9 | angeordnet wird, zu begründen. | ||
n | n | 10 | (3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen | ||
11 | Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur | ||||
12 | Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und | ||||
13 | möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn | ||||
14 | bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er | ||||
15 | ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. | ||||
16 | (4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer | ||||
10 | (3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll | 17 | Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann | ||
11 | nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete | 18 | zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur | ||
12 | Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der | 19 | Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft | ||
13 | Verfahrenspflegschaft bereit ist. | 20 | bereit ist. | ||
14 | (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben | 21 | (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben | ||
15 | werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem | 22 | werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem | ||
16 | anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. | 23 | anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. | ||
n | 17 | (5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der | n | 24 | (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der |
18 | Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des | 25 | Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des | ||
19 | Verfahrens. | 26 | Verfahrens. | ||
n | 20 | (6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die | n | 27 | (7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die |
21 | Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. | 28 | Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. | ||
t | 22 | (7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen. | t | 29 | (8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen. |
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