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(1) Zu beteiligen sind
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
Beteiligte | Beteiligte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zu beteiligen sind | f | 1 | (1) Zu beteiligen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Betroffene, | 3 | der Betroffene, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | der Betreuer, | 5 | der Betreuer, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
t | 7 | der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen | t | 7 | der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des |
8 | Gesetzbuchs. | 8 | Bürgerlichen Gesetzbuchs. | ||
9 | (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum | 9 | (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum | ||
10 | Verfahren hinzugezogen. | 10 | Verfahren hinzugezogen. | ||
11 | (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen. | 11 | (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen. | ||
12 | (4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen | 12 | (4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner | 14 | dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner | ||
15 | nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der | 15 | nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der | ||
16 | Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie | 16 | Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie | ||
17 | die Pflegeeltern, | 17 | die Pflegeeltern, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | eine von ihm benannte Person seines Vertrauens, | 19 | eine von ihm benannte Person seines Vertrauens, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt. | 21 | der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt. | ||
22 | Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt | 22 | Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt | ||
23 | werden können. | 23 | werden können. |
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