(1) Endet die Betreuung durch Tod des Betroffenen, so hat das Gericht dies der
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Betreuungsbehörde mitzuteilen.
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(2) Das Gericht kann der Betreuungsbehörde Umstände mitteilen, die die
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Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen. Das Gericht
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unterrichtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung und deren Inhalt. Die
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Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung
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hierdurch gefährdet würde. Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach
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Satz 3 entfallen sind.
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