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Sie können sich § 304 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. 2Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.
(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.
Beschwerde der Staatskasse | Beschwerde der Staatskasse | ||||
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t | 1 | Beschwerde der Staatskasse | t | 1 | Beschwerde der Staatskasse |
Beschwerde der Staatskasse | Beschwerde der Staatskasse | ||||
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f | 1 | (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, | f | 1 | (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, |
2 | soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat | 2 | soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat | ||
3 | der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine | 3 | der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine | ||
t | 4 | Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1897 | t | 4 | Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1816 |
5 | Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder | 5 | Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder | ||
6 | mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut | 6 | mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut | ||
7 | werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden | 7 | werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden | ||
8 | Beschluss die Beschwerde zu. | 8 | Beschluss die Beschwerde zu. | ||
9 | (2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse | 9 | (2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse | ||
10 | beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an | 10 | beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an | ||
11 | ihn. | 11 | ihn. |
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