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Sie können sich § 298 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. 2Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. 3Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
(3) 1Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 2Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den | f | 1 | (1) Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den |
2 | Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ | 2 | Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ | ||
n | 3 | 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es | n | 3 | 1829 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es |
4 | den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die | 4 | den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die | ||
5 | sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das | 5 | sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das | ||
6 | Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche | 6 | Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche | ||
7 | Verzögerung möglich ist. | 7 | Verzögerung möglich ist. | ||
8 | (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn | 8 | (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn | ||
t | 9 | Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des | t | 9 | Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des |
10 | Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. | 10 | Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. | ||
11 | (3) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der | 11 | (3) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der | ||
12 | Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein. | 12 | Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein. |
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