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Sie können sich § 297 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. 2Es hat den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten.
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.
(3) 1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. 2Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nicht durch den ersuchten Richter vorgenommen werden.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, sofern sich der Betroffene nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten lässt.
(6) 1Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. 2Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 3Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich sein.
(7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekanntgabe an den für die Entscheidung über die Einwilligung in die Sterilisation bestellten Betreuer und
(8) 1Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem Betroffenen stets selbst bekannt zu machen. 2Von der Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen kann nicht abgesehen werden. Der zuständigen Behörde ist die Entscheidung stets bekannt zu geben.
Sterilisation | Sterilisation | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmigung einer Einwilligung | f | 1 | (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmigung einer Einwilligung |
t | 2 | des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen | t | 2 | des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1830 Absatz 2 des Bürgerlichen |
3 | Gesetzbuchs) persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm | 3 | Gesetzbuchs) persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm | ||
4 | zu verschaffen. Es hat den Betroffenen über den möglichen Verlauf des | 4 | zu verschaffen. Es hat den Betroffenen über den möglichen Verlauf des | ||
5 | Verfahrens zu unterrichten. | 5 | Verfahrens zu unterrichten. | ||
6 | (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzuhören, wenn es der Betroffene | 6 | (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzuhören, wenn es der Betroffene | ||
7 | verlangt oder es der Sachaufklärung dient. | 7 | verlangt oder es der Sachaufklärung dient. | ||
8 | (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Auf Verlangen | 8 | (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Auf Verlangen | ||
9 | des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn | 9 | des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn | ||
10 | dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. | 10 | dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. | ||
11 | (4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nicht durch den | 11 | (4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nicht durch den | ||
12 | ersuchten Richter vorgenommen werden. | 12 | ersuchten Richter vorgenommen werden. | ||
13 | (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, sofern | 13 | (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, sofern | ||
14 | sich der Betroffene nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten | 14 | sich der Betroffene nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten | ||
15 | Verfahrensbevollmächtigten vertreten lässt. | 15 | Verfahrensbevollmächtigten vertreten lässt. | ||
16 | (6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem durch förmliche | 16 | (6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem durch förmliche | ||
17 | Beweisaufnahme Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die | 17 | Beweisaufnahme Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die | ||
18 | medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und | 18 | medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und | ||
19 | sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die Sachverständigen haben | 19 | sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die Sachverständigen haben | ||
20 | den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder | 20 | den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder | ||
21 | zu befragen. Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht | 21 | zu befragen. Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht | ||
22 | personengleich sein. | 22 | personengleich sein. | ||
23 | (7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekanntgabe an den für die | 23 | (7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekanntgabe an den für die | ||
24 | Entscheidung über die Einwilligung in die Sterilisation bestellten Betreuer | 24 | Entscheidung über die Einwilligung in die Sterilisation bestellten Betreuer | ||
25 | und | 25 | und | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | an den Verfahrenspfleger oder | 27 | an den Verfahrenspfleger oder | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | den Verfahrensbevollmächtigten, wenn ein Verfahrenspfleger nicht bestellt | 29 | den Verfahrensbevollmächtigten, wenn ein Verfahrenspfleger nicht bestellt | ||
30 | wurde. | 30 | wurde. | ||
31 | (8) Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem Betroffenen stets selbst | 31 | (8) Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem Betroffenen stets selbst | ||
32 | bekannt zu machen. Von der Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen kann | 32 | bekannt zu machen. Von der Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen kann | ||
33 | nicht abgesehen werden. Der zuständigen Behörde ist die Entscheidung stets | 33 | nicht abgesehen werden. Der zuständigen Behörde ist die Entscheidung stets | ||
34 | bekannt zu geben. | 34 | bekannt zu geben. |
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