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Sie können sich § 294 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 2Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | ||||
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t | 1 | Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | t | 1 | Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts |
Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | ||||
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f | 1 | (1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines | f | 1 | (1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines |
2 | Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des | 2 | Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des | ||
3 | Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen | 3 | Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen | ||
4 | gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das | 4 | gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das | ||
5 | Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene | 5 | Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene | ||
6 | verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. | 6 | verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. | ||
n | 7 | (2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung eines Gutachtens | n | 7 | (2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens |
8 | abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung | 8 | abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung | ||
9 | der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden | 9 | der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden | ||
10 | soll. | 10 | soll. | ||
t | 11 | (3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das | t | 11 | (3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat |
12 | Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu | 12 | das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu | ||
13 | entscheiden. | 13 | entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen | ||
14 | angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung | ||||
15 | spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen. |
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