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Sie können sich § 293 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. 2Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
(3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | ||||
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t | 1 | Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | t | 1 | Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts |
Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | ||||
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f | 1 | (1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die | f | 1 | (1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die |
2 | Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten | 2 | Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten | ||
3 | die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das | 3 | die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das | ||
4 | Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene | 4 | Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene | ||
5 | verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. | 5 | verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. | ||
6 | (2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines | 6 | (2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines | ||
7 | Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht, | 7 | Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht, | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen | 9 | wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen | ||
10 | oder | 10 | oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist. | 12 | die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist. | ||
13 | Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt | 13 | Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt | ||
14 | insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder | 14 | insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder | ||
n | 15 | eine der in § 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a des Bürgerlichen | n | 15 | eine der in § 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832 des Bürgerlichen |
16 | Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird. | 16 | Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird. | ||
n | n | 17 | (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines | ||
18 | Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis | ||||
19 | des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder | ||||
20 | Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner | ||||
21 | Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert | ||||
22 | werden soll. | ||||
17 | (3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des | 23 | (4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des | ||
18 | Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, | 24 | Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, | ||
t | 19 | gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | t | 25 | gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. |
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