(1) Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1 legt das Gericht zugleich Höhe
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und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880 Absatz 2 und
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§ 1881 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat.
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Das Gericht kann Höhe und Zeitpunkt der zu leistenden Zahlungen gesondert
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festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. § 120 Absatz 2 und 3 und § 120a
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Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
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(2) Ist der Betroffene verstorben, so legt das Gericht Höhe und Zeitpunkt
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der Zahlungen fest, die der Erbe nach § 1881 Satz 2 des Bürgerlichen
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Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet,
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dem Gericht die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere dem
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Gericht auf dessen Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden
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Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand
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nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig angegeben habe, wie er dazu
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imstande ist.
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(3) Vor einer Entscheidung ist der Betroffene oder der Erbe anzuhören.
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