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Sie können sich § 290 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
Bestellungsurkunde | Bestellungsurkunde | ||||
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n | 1 | Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll | n | 1 | (1) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll |
2 | enthalten: | 2 | enthalten: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers; | 4 | die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese | 6 | bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese | ||
7 | Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde; | 7 | Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde; | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
n | 9 | den Aufgabenkreis des Betreuers; | n | 9 | den Aufgabenkreis des Betreuers unter Benennung der einzelnen |
10 | Aufgabenbereiche; | ||||
10 | 4. | 11 | 4. | ||
11 | bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der | 12 | bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der | ||
12 | einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen; | 13 | einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen; | ||
13 | 5. | 14 | 5. | ||
14 | bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung | 15 | bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung | ||
t | 15 | das Ende der einstweiligen Maßnahme. | t | 16 | das Ende der einstweiligen Maßnahme; |
17 | 6. | ||||
18 | Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen | ||||
19 | Gesetzbuchs. | ||||
20 | (2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen | ||||
21 | erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, | ||||
22 | erstellt das Gericht auf Antrag des Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher | ||||
23 | die Angaben zu den Aufgabenbereichen des Betreuers oder die Anordnung eines | ||||
24 | Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden. | ||||
25 | (3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die | ||||
26 | Bestellungsurkunde und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzugeben. |
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