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Sie können sich § 287 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
Wirksamwerden von Beschlüssen | Wirksamwerden von Beschlüssen | ||||
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t | 1 | Wirksamwerden von Beschlüssen | t | 1 | Wirksamwerden von Beschlüssen |
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f | 1 | (1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines | f | 1 | (1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines |
2 | Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den | 2 | Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den | ||
3 | Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an | 3 | Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an | ||
4 | den Betreuer wirksam. | 4 | den Betreuer wirksam. | ||
5 | (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im | 5 | (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im | ||
6 | Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. | 6 | Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. | ||
7 | In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner | 7 | In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner | ||
8 | sofortigen Wirksamkeit | 8 | sofortigen Wirksamkeit | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder | 10 | dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben | 12 | der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben | ||
13 | werden. | 13 | werden. | ||
14 | Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. | 14 | Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. | ||
t | 15 | (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen | t | 15 | (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen |
16 | Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den | 16 | Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den | ||
17 | Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam. | 17 | Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam. |
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