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Sie können sich § 286 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel zu bezeichnen.
Inhalt der Beschlussformel | Inhalt der Beschlussformel | ||||
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t | 1 | Inhalt der Beschlussformel | t | 1 | Inhalt der Beschlussformel |
Inhalt der Beschlussformel | Inhalt der Beschlussformel | ||||
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f | 1 | (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch | f | 1 | (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers; | n | 3 | die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers unter Benennung der |
4 | einzelnen Aufgabenbereiche; | ||||
4 | 2. | 5 | 2. | ||
5 | bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer | 6 | bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer | ||
6 | und die des Vereins; | 7 | und die des Vereins; | ||
7 | 3. | 8 | 3. | ||
8 | bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer | 9 | bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer | ||
9 | und die der Behörde; | 10 | und die der Behörde; | ||
10 | 4. | 11 | 4. | ||
t | 11 | bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer. | t | 12 | bei Bestellung eines beruflichen Betreuers die Bezeichnung als beruflicher |
13 | Betreuer. | ||||
12 | (2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines | 14 | (2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines | ||
13 | Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der | 15 | Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der | ||
14 | einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. | 16 | einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. | ||
15 | (3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung | 17 | (3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung | ||
16 | einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der | 18 | einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der | ||
17 | Beschlussformel zu bezeichnen. | 19 | Beschlussformel zu bezeichnen. |
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