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§ 285 FamFG vollständige alte Fassung
§ 285 FamFG
Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
In den Fällen des § 1901c des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
§ 285 FamFG Synopse als volle Tabelle
§ 285 FamFG
Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
Änderungen Überschrift
Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer
Vorsorgevollmacht
Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer
Vorsorgevollmacht
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers soll das Gericht die Auskunft
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der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
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einholen, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung des
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Betroffenen im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist. Hat das Gericht
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von der Einholung einer Auskunft nur wegen Gefahr in Verzug abgesehen, ist die
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Auskunft unverzüglich nachträglich einzuholen.
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(2) In den Fällen des § 1820 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2,
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Absatz 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Vorlage
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einer Abschrift des dort genannten Dokuments oder die Anordnung der Herausgabe
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der Vollmachtsurkunde durch Beschluss. Gleiches gilt für eine Anordnung
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der nach § 1816 Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen
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Übermittlung einer Betreuungsverfügung.
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