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Sie können sich § 280 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. 2Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) 1Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 2Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Einholung eines Gutachtens | Einholung eines Gutachtens | ||||
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t | 1 | Einholung eines Gutachtens | t | 1 | Einholung eines Gutachtens |
Einholung eines Gutachtens | Einholung eines Gutachtens | ||||
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f | 1 | (1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines | f | 1 | (1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines |
2 | Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung | 2 | Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung | ||
3 | eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der | 3 | eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der | ||
4 | Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem | 4 | Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem | ||
5 | Gebiet der Psychiatrie sein. | 5 | Gebiet der Psychiatrie sein. | ||
6 | (2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des | 6 | (2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des | ||
7 | Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer | 7 | Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer | ||
8 | Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu | 8 | Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu | ||
9 | berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt. | 9 | berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt. | ||
10 | (3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: | 10 | (3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
n | 12 | das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, | n | 12 | das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, |
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten | 14 | die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten | ||
15 | Forschungserkenntnisse, | 15 | Forschungserkenntnisse, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
n | 17 | den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, | n | 17 | den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, |
18 | 4. | 18 | 4. | ||
t | 19 | den Umfang des Aufgabenkreises und | t | 19 | den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung |
20 | erforderlichen Unterstützungsbedarf und | ||||
20 | 5. | 21 | 5. | ||
21 | die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. | 22 | die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. |
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