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Sie können sich § 279 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.
Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters | Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters | ||||
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t | 1 | Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen | t | 1 | Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen |
2 | Vertreters | 2 | Vertreters |
Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters | Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines | f | 1 | (1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines |
2 | Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. | 2 | Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. | ||
3 | (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers | 3 | (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers | ||
n | 4 | oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung vor | n | 4 | oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung soll |
5 | der Bestellung eines Betreuers soll sich insbesondere auf folgende Kriterien | 5 | vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere | ||
6 | beziehen: | 6 | auf folgende Kriterien beziehen: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen, | 8 | persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ | 10 | Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ | ||
n | 11 | 1896 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | n | 11 | 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ | 13 | Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ | ||
n | 14 | 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und | n | 14 | 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und |
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen. | 16 | diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen. | ||
17 | (3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person | 17 | (3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person | ||
18 | anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. | 18 | anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. | ||
19 | (4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines | 19 | (4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines | ||
t | 20 | Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen | t | 20 | Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1814 Absatz 5 und § 1825 |
21 | Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören. | 21 | Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des | ||
22 | Betroffenen anzuhören. |
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