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Sie können sich § 278 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. 2Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. 3Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.
(2) 1Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens. 2In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. 3Das Gericht hat den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen zu erörtern.
(3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann.
(4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
(6) 1Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(7) 1Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. 3Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Anhörung des Betroffenen | Persönliche Anhörung des Betroffenen | ||||
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t | 1 | Anhörung des Betroffenen | t | 1 | Persönliche Anhörung des Betroffenen |
Anhörung des Betroffenen | Persönliche Anhörung des Betroffenen | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers | f | 1 | (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers |
n | 2 | oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es | n | 2 | oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und |
3 | hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen | 3 | dessen Wünsche zu erfragen. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von | ||
4 | persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung | 4 | dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das | ||
5 | verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung | 5 | Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene | ||
6 | dient und der Betroffene nicht widerspricht. | 6 | verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht | ||
7 | (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf | 7 | widerspricht. | ||
8 | (2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das | ||||
9 | Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens, die Person oder Stelle, | ||||
10 | die als Betreuer in Betracht kommt, den Umfang des Aufgabenkreises und den | ||||
11 | Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über eine Aufhebung oder Verlängerung der | ||||
12 | Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu entscheiden hat. | ||||
8 | des Verfahrens. In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die | 13 | In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der | ||
9 | Möglichkeit der Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit | 14 | Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung | ||
10 | ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der | 15 | bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung | ||
11 | Bundesnotarordnung hinzuweisen. Das Gericht hat den Umfang des | 16 | hinzuweisen. Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 276 einen | ||
12 | Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in | 17 | Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen | ||
13 | Betracht kommt, mit dem Betroffenen zu erörtern. | 18 | Anwesenheit stattfinden. | ||
14 | (3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe | 19 | (3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe | ||
15 | erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von | 20 | erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von | ||
16 | dem Betroffenen getroffen werden kann. | 21 | dem Betroffenen getroffen werden kann. | ||
t | 17 | (4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon | t | 22 | (4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil |
18 | erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf | 23 | hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen | ||
19 | diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen | 24 | sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens | ||
20 | werden. | 25 | getroffen werden. Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, | ||
26 | bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks. | ||||
21 | (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen | 27 | (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen | ||
22 | lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 | 28 | lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 | ||
23 | mitzuwirken. | 29 | mitzuwirken. | ||
24 | (6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies | 30 | (6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies | ||
25 | ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, | 31 | ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, | ||
26 | erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane | 32 | erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane | ||
27 | nachzusuchen. | 33 | nachzusuchen. | ||
28 | (7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur | 34 | (7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur | ||
29 | gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu | 35 | gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu | ||
30 | dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im | 36 | dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im | ||
31 | Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. | 37 | Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. | ||
32 | Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung | 38 | Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung | ||
33 | aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. | 39 | aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. |
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