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Sie können sich § 276 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
(2) 1Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. 2Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
Verfahrenspfleger | Verfahrenspfleger | ||||
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n | 1 | (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn | n | 1 | (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu |
2 | dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die | 2 | bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen | ||
3 | Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn | 3 | erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in | 5 | von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in | ||
6 | Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder | 6 | Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 8 | Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller | n | 8 | die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines |
9 | Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf | 9 | Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen | ||
10 | ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und | 10 | soll. | ||
11 | § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. | ||||
12 | (2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen | 11 | (2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen | ||
13 | werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des | 12 | werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des | ||
14 | Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist | 13 | Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist | ||
15 | zu begründen. | 14 | zu begründen. | ||
n | n | 15 | (3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen | ||
16 | Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur | ||||
17 | Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und | ||||
18 | möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn | ||||
19 | bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er | ||||
20 | ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. | ||||
21 | (4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer | ||||
16 | (3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll | 22 | Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann | ||
17 | nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete | 23 | zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur | ||
18 | Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der | 24 | Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft | ||
19 | Verfahrenspflegschaft bereit ist. | 25 | bereit ist. | ||
20 | (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben | 26 | (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben | ||
21 | werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem | 27 | werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem | ||
22 | anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. | 28 | anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. | ||
n | 23 | (5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der | n | 29 | (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der |
24 | Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des | 30 | Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des | ||
25 | Verfahrens. | 31 | Verfahrens. | ||
n | 26 | (6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die | n | 32 | (7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die |
27 | Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. | 33 | Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. | ||
t | 28 | (7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen. | t | 34 | (8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen. |
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