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§ 271 FamFG vollständige alte Fassung
§ 271 FamFG
Betreuungssachen
Betreuungssachen sind
1.
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
2.
Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
3.
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814
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bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine
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bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine
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Unterbringungssache handelt.
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Unterbringungssache handelt.
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