(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind
2
hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder
3
das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln
4
ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25
5
Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in den
6
Fällen des § 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung des
7
gesetzlichen Vertreters hat das Standesamt dies dem Familiengericht
8
mitzuteilen.
9
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen
10
Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der
11
Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem
12
Familiengericht mit.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.