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Sie können sich § 168a FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit.
Mitteilungspflichten des Standesamts | Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse | ||||
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t | 1 | Mitteilungspflichten des Standesamts | t | 1 | Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse |
Mitteilungspflichten des Standesamts | Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse | ||||
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t | 1 | (1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind | t | 1 | (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch |
2 | hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder | 2 | 1. | ||
3 | das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln | 3 | bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund; | ||
4 | ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 | 4 | 2. | ||
5 | Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in den | 5 | bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und | ||
6 | Fällen des § 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung des | 6 | die des Vormundschaftsvereins; | ||
7 | gesetzlichen Vertreters hat das Standesamt dies dem Familiengericht | 7 | 3. | ||
8 | mitzuteilen. | 8 | bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes; | ||
9 | (2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen | 9 | 4. | ||
10 | Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der | 10 | bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen | ||
11 | Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem | 11 | Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen | ||
12 | Familiengericht mit. | 12 | Angelegenheiten; | ||
13 | 5. | ||||
14 | bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die | ||||
15 | Bezeichnung als vorläufiger Vormund. | ||||
16 | (2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds | ||||
17 | werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt | ||||
18 | entsprechend. |
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